Wichtiger Hinweis zur zweiten Leichenschau in Bayern
Zum 1. April 2025 wird in Bayern die zweite Leichenschau vor Feuerbestattungen eingeführt. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) hat hierzu mitgeteilt, dass zwingend die Muster im Vollzug der Bestattungsverordnung (Todesbescheinigungen) angepasst werden müssen. So ist vor allem eine Überarbeitung der Todesbescheinigung „nicht-vertraulicher Teil“ und die Neueinführung eines Formulars für die zweite Leichenschau erforderlich. Auch die Umschläge und die Hinweise wurden grundlegend überarbeitet. Die Anpassung der Muster im Vollzug der Bestattungsverordnung treten zum 17. März 2025 in Kraft. Die bisherigen Muster dürfen noch bis zum 30. April 2025 verwendet werden. Ab diesem Zeitpunkt sind zwingend die neuen Muster im Rahmen der Leichenschauen zu verwenden. Die neuen Formularsätze können auf dem üblichen Weg bei den Verlagen bestellt werden.
Darüber hinaus: Das von der BLÄK angekündigte Fortbildungsseminar zur praktischen Durchführung der zweiten Leichenschau am Institut für Rechtsmedizin der LMU München, welches für den 19. Februar 2025 anberaumt war, musste abgesagt werden. Interessierte Ärztinnen und Ärzte können sich unter seminare@blaek.de an die BLÄK wenden.
Information des StMGP zur Durchführung der Leichenschau und zur Todesart
Neuer Leitfaden zur ersten Leichenschau
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention hat Anfang März einen neuen Leitfaden zur ersten Leichenschau veröffentlicht. Darin erhalten Ärztinnen und Ärzte zahlreiche nützliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Durchführung der ersten Leichenschau, zur korrekten Ausstellung der Todesbescheinigung, sowie Links zu Mustervordrucken.
Der Leitfaden kann unter dem folgenden Link heruntergeladen werden.
Leitfaden erste Leichenschau
Grundlegende Änderung der Bestattungsverordnung in Kraft getreten
Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wichtige Änderung der Bestattungsverordnung (BestV) in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem eine Anpassung des § 7 der BestV, in welchem Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Bestattungen geregelt sind.
Ärztinnen und Ärzte die Leichenschauen durchführen, sollen auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung unter „Warnhinweise“ gegebenenfalls ein Kreuz bei dem Reiter „Infektionsgefahr – infektiöse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infektionsgefahr – hochkontagiöse Leiche“ setzen, sofern diese Anga¬ben zutreffen. Zusätzlich wäre laut dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung ein kurzer Hinweis hilfreich, ob es sich bei der Infektion um eine solche handele, bei der nach den neu eingefügten Kategorien des § 7 BestV eine Abschiednahme am offenen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnahmen könnten zum Schutz der Bestatterinnen und Bestatter und der Angehörigen beitragen.
Daneben weist das Ministerium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichenschauen durchführen, den Umschlag Nummer 2 für Obduktionen nicht vernichten sollten. Denn dieser müsse bei der Leiche verbleiben und werde durch den Friedhofsträger vernichtet, sofern keine Obduktion stattfinde.
Die Formulare der Todesbescheinigung werden laut StMGP mit Einführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen – voraussichtlich ab April 2025 – angepasst.
Die Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden.
Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung
Formular Todesbescheinigung
Am 04. April 2024 ist die Bekanntmachung der Änderung der Muster im Vollzug der Bestattungsverordnung (veröffentlicht im „Bayerischen Ministerialblatt“ 2024 Nr. 159) in Kraft getreten. Mit der Be-kanntmachung am 04. April 2024 wurde klar¬ge¬stellt, dass das bisherige amtliche Formular der bayerischen Todesbescheinigung über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 16. März 2025 weiterverwendet werden darf. Hieran ändert auch das in der „Information zur Durchführung der Leichenschau und zur Todesart“ unter dem Punkt „Bescheinigung über die zweite Leichenschau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.
Empfehlungen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen: „Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214–021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 'Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen’ erläutert bzw. geregelt ist. Anwendungsbereich: Diese Empfehlungen richten sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z. B. Haus – und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen haben. Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand der Empfehlungen.“
Besondere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingestuft. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr hinzuweisen und es wird empfohlen, auf dem Todesschein bzw. Leichenschauschein COVID-19 namentlich zu benennen.
Die vollständigen Empfehlungen finden Sie hier.
Ärztliche Leichenschau
Die ärztliche Leichenschau ist im Landesrecht geregelt – in Bayern sind die Rechtsgrundlagen das Bayerische Bestattungsgesetz (BestG) und die Bayerische Bestattungsverordnung (BestV).