Leichenschau

  • Wo ist die Leichenschau geregelt?
  • Was ist bei der Leichenschau zu beachten?
  • (Muster-) Todesbescheinigung
  • Ablaufschema zur neuen ärztlichen Leichenschau
  • Empfehlungen des RKI mit dem Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
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Wich­ti­ger Hinweis zur zwei­ten Leichen­schau in Bayern

Zum 1. April 2025 wird in Bayern die zweite Leichen­­schau vor Feuer­­be­­stat­tun­­gen einge­­führt. Das Baye­ri­­sche Staats­­­mi­­nis­te­rium für Gesun­d­heit, Pflege und Präven­tion (StMGP) hat hierzu mitge­­teilt, dass zwin­­gend die Muster im Voll­­zug der Bestat­tungs­­­ver­­ord­­nung (Todes­­­be­­schei­­ni­­gun­­gen) ange­passt werden müssen. So ist vor allem eine Über­­a­r­­bei­tung der Todes­­­be­­schei­­ni­­gung „nicht-vertrau­­li­cher Teil“ und die Neuein­­füh­rung eines Formu­lars für die zweite Leichen­­schau erfor­­der­­lich. Auch die Umschläge und die Hinweise wurden grun­d­le­­gend über­­a­r­­bei­tet. Die Anpas­­sung der Muster im Voll­­zug der Bestat­tungs­­­ver­­ord­­nung treten zum 17. März 2025 in Kraft. Die bishe­ri­­gen Muster dürfen noch bis zum 30. April 2025 verwen­­det werden. Ab diesem Zeit­­punkt sind zwin­­gend die neuen Muster im Rahmen der Leichen­­schauen zu verwen­­den. Die neuen Formu­la­r­­sätze können auf dem übli­chen Weg bei den Verla­­gen bestellt werden.

Darüber hinaus: Das von der BLÄK ange­­kün­­digte Fort­­bil­­dungs­­­se­­mi­­nar zur prak­ti­­schen Durch­­­füh­rung der zwei­ten Leichen­­schau am Insti­tut für Rechts­­me­­di­­zin der LMU München, welches für den 19. Februar 2025 anbe­raumt war, musste abge­­­sagt werden. Inter­es­­sierte Ärztin­­nen und Ärzte können sich unter semi­na­re@blaek.de an die BLÄK wenden.

Infor­ma­tion des StMGP zur Durch­füh­rung der Leichen­schau und zur Todes­art

Neuer Leit­fa­den zur ersten Leichen­schau

Das Baye­ri­­sche Staats­­­mi­­nis­te­rium für Gesun­d­heit, Pflege und Präven­tion hat Anfang März einen neuen Leit­fa­­den zur ersten Leichen­­schau veröf­­fent­­licht. Darin erha­l­ten Ärztin­­nen und Ärzte zahl­rei­che nütz­­li­che Hinweise zur ordnungs­­­ge­mä­­ßen Durch­­­füh­rung der ersten Leichen­­schau, zur korrek­ten Ausstel­­lung der Todes­­­be­­schei­­ni­­gung, sowie Links zu Muster­vor­­­dru­­cken.
Der Leit­fa­­den kann unter dem folgen­­­den Link herun­ter­­ge­la­­den werden.

Leit­fa­den erste Leichen­schau

Grund­le­gende Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung in Kraft getre­ten

Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wich­tige Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV) in Kraft getre­ten. Diese enthält unter ande­rem eine Anpas­sung des § 7 der BestV, in welchem Schutz­maß­nah­men zur Vorbe­rei­tung von Bestat­tun­gen gere­gelt sind.

Ärztin­nen und Ärzte die Leichen­schauen durch­füh­ren, sollen auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung unter „Warn­hin­weise“ gege­be­nen­falls ein Kreuz bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – infek­ti­öse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – hoch­kon­ta­gi­öse Leiche“ setzen, sofern diese Anga¬­ben zutref­fen. Zusätz­lich wäre laut dem Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung ein kurzer Hinweis hilf­reich, ob es sich bei der Infek­tion um eine solche handele, bei der nach den neu einge­füg­ten Kate­go­rien des § 7 BestV eine Abschied­nahme am offe­nen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnah­men könn­ten zum Schutz der Bestat­te­rin­nen und Bestat­ter und der Ange­hö­ri­gen beitra­gen.
Dane­ben weist das Minis­te­rium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichen­schauen durch­füh­ren, den Umschlag Nummer 2 für Obduk­ti­o­nen nicht vernich­ten soll­ten. Denn dieser müsse bei der Leiche verblei­ben und werde durch den Fried­hofs­trä­ger vernich­tet, sofern keine Obduk­tion statt­finde.
Die Formu­lare der Todes­be­schei­ni­gung werden laut StMGP mit Einfüh­rung der zwei­ten Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen – voraus­sicht­lich ab April 2025 – ange­passt.

Die Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung kann unter dem folgen­den Link einge­se­hen werden.

Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung

Formu­lar Todes­be­schei­ni­gung

Am 04. April 2024 ist die Bekannt­ma­chung der Ände­rung der Muster im Voll­zug der Bestat­tungs­ver­ord­nung (veröf­fent­licht im „Baye­ri­schen Minis­te­ri­a­l­blatt“ 2024 Nr. 159) in Kraft getre­ten. Mit der Be-kannt­ma­chung am 04. April 2024 wurde klar¬­ge¬­stellt, dass das bishe­rige amtli­che Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung über den 31. Dezem­ber 2022 hinaus bis zum 16. März 2025 weiter­ver­wen­det werden darf. Hieran ändert auch das in der „Infor­ma­tion zur Durch­füh­rung der Leichen­schau und zur Todes­art“ unter dem Punkt „Beschei­ni­gung über die zweite Leichen­schau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.

Empfeh­lun­gen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen

Das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) infor­miert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen: „Grund­sätz­lich sei darauf verwie­sen, dass der Umgang mit infek­ti­ösen Verstor­be­nen in den Seuchen- und Infek­ti­ons­a­larm­plä­nen, den Bestat­tungs­ge­set­zen der Bundes­län­der und der Infor­ma­tion 214–021 der Deut­schen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung 'Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe beim Umgang mit Verstor­be­nen’ erläu­tert bzw. gere­gelt ist. Anwen­dungs­be­reich: Diese Empfeh­lun­gen rich­ten sich an Ärztin­nen/Ärzte, die eine äußere Leichen­schau vorneh­men (z. B. Haus – und Notärzte, Bediens­tete von Gesund­heits­äm­tern) und sons­ti­ges medi­zi­ni­sches Perso­nal sowie Bestat­ter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen haben. Schutz­maß­nah­men bei der inne­ren Leichen­schau sind nicht Gegen­stand der Empfeh­lun­gen.“

Beson­dere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe (ABAS) in die Risi­ko­gruppe 3 einge­stuft. Unab­hän­gig von landes­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist daher auf der Todes­be­schei­ni­gung auf die SARS-CoV-2-Infek­ti­ons­ge­fahr hinzu­wei­sen und es wird empfoh­len, auf dem Todes­schein bzw. Leichen­schau­schein COVID-19 nament­lich zu benen­nen.
Die voll­stän­di­gen Empfeh­lun­gen finden Sie hier.

Ärzt­li­che Leichen­schau

Die ärzt­li­che Leichen­schau ist im Landes­recht gere­gelt – in Bayern sind die Rechts­grund­la­gen das Baye­ri­sche Bestat­tungs­ge­setz (BestG) und die Baye­ri­sche Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV).

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